Verschäftes Geldwäschegesetz

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche veröffentlicht. Zentrales Moment des Gesetzentwurfes ist die Reform des Tatbestands der Geldwäsche nach § 261 StGB.

Der Gesetzentwurf setzt die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/1673 vom 23.10.2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (im Folgenden „Richtlinie“) um.

 

1.Fünfte EU- Geldwäscherichtlinie

Bereits die seit Januar gültige Fünfte EU-Geldwäscherichtlinie führte zu einem verschärften Geldwäschegesetz (GwG). Am 01. Januar 2020 trat das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Fünften EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft. Das Gesetz enthält zahlreiche Änderungen, insbesondere im Geldwäschegesetz (GwG) und bezüglich des Transparenzregisters.

Immobilienmakler haben zukünftig insoweit die neuen Regelungen zu beachten, als dass sie neben der gewerblichen Vermittlung im Rahmen des Kaufs und Verkaufs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten auch bei der gewerblichen Vermittlung von Miet- und Pachtverträgen und hinsichtlich gewerblichen Räumen und Wohnungen zu Verpflichteten nach dem GwG werden. Dies gilt in diesem Bereich immer im Rahmen der Vermittlung von Kaufverträgen, bei Miet- und Pachtverträgen aber erst ab einer Nettokaltmiete von 10.000 EUR.

Im Weiteren sind auch Kunstvermittler und Kunstlagerhalter mit einer Lagerhaltung in Zollfreigebieten bei Transaktionen ab 10.000 EUR von der neuen Verpflichtung betroffen.

Gerichte, Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind nunmehr dazu verpflichtet, bei öffentlichen Versteigerungen geldwäscherechtliche Identifizierungs- und Meldepflichten zu erfüllen, soweit es sich um Barzahlungen ab EUR 10.000,00 pro versteigerter Sache handelt. Zudem muss hierbei mit der Financial Intelligence Unit (FIU) zusammengearbeitet werden.

Verpflichtete nach dem GwG müssen nun bei der Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer eingetragenen Personengesellschaft, einer juristischen Person oder Trusts von dem Geschäftspartner einen Nachweis der Registrierung im Transparenzregister erbringen oder einen entsprechenden Auszug einholen.

Weiterhin ist die Meldepflicht von Berufsgeheimnisträgern, insbesondere von Notaren und Rechtsanwälten im Bereich des Immobilienerwerbs, erweitert worden.

 

2.Gesetzesentwurf „Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche“

Wichtigste Änderung im Gesetzesentwurf ist der Wegfall des Vortatenkatalogs. Bisher konnten Tatobjekt einer Geldwäsche nur solche Vermögensgegenstände sein, die aus Verbrechen (Delikten mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr) oder aus im Gesetz konkret benannten Straftaten herrühren. Künftig reicht es aus, wenn ein Vermögensgegenstand aus irgendeiner Straftat herrührt, fahrlässige Begehungsweise genügt also fortan.

Im Bereich der Steuer- und Zolldelikte fallen hierunter auch Unrecht erlangte Steuererstattungen.

Künftig ist jedoch immer mindestens bedingter Vorsatz in Bezug auf die strafbare Herkunft erforderlich, wobei Einzelheiten der Straftat nicht bekannt sein müssen.

Bei Auslandstaten kommt es nicht mehr auf die Tatortstrafbarkeit soll es für bestimmte in Europäischen Übereinkommen und Rahmenbeschlüssen genannte Deliktsgruppen, wie insbesondere Korruptionsdelikte, Terrorismus, sexuellen Missbrauch von Kindern sowie Betäubungsmittelkriminalität nicht mehr ankommen, um eine Strafbarkeit nach deutschem Recht zu begründen.

 

3.Fazit

ZMUDAbernhard meint, dass durch die Aufgabe des Vortatenkatalogs der Anwendungsbereich der Geldwäsche sich erheblich ausweiten wird. ZMUDAbernhard rät Unternehmen, die strafbare Handlungen feststellen, vertieft zu prüfen, ob einzelne hierdurch erlangte Vermögensgegenstände Tatobjekte einer Geldwäsche sein können.

Vermögensabschöpfender Maßnahmen werden zunehmen, da bei unklarer Vortatenfeststellung der erweiterte Geldwäschetatbestand das Instrument der Vermögensabschöpfung für die Staatsanwaltschaften insofern interessant wird, als dass nunmehr lediglich der Vorsatz hinsichtlich der illegalen Herkunft der Vermögensgegenstände zu beweisen ist.

Benjamin Bernhard, Rechtsanwalt